Die Besteuerung der Immobilien in Griechenland

Vor allem seit Beginn der Krise (2008) sind die Steuergesetze in Griechenland einem ständigen Wandel unterworfen. Besonders davon betroffen ist die Besteuerung von Immobilien. Gab es vor der Krise im Wesentlichen nur eine Steuer auf Immobilien mit besonders hohem Wert (FMAP; Φ.Μ.Α.Π. = Φόρος Μεγάλης Ακίνητης Περιουσίας), so wurden seitdem Immobilien immer höher und auch mehrfach besteuert. Hier ein kurzer Abriss der steuerrechtlichen Entwicklungsgeschichte:

1. ETAK

Als einheitliche Immobiliensteuer (Ε.Τ.Α.Κ. = Ενιαίο Τέλος Ακίνητης Περιουσίας) wurde sie 2008 eingeführt und 2010 von der EETIDE abgelöst. Die Eigentümer großer Grundstücke wurden durch sie erheblich entlastet.

2. EETIDE

Als Nachfolgerin der ETAK besteuerte die EETIDE (Außerordentliche Sonderabgabe auf elektrifizierte bebaute Flächen; (Ε.Ε.Τ.Η.Δ.Ε. = Έκτακτο Ειδικό Τέλος Ηλεκτροδοτημένων Δομημένων Επιφανειών) im Wege der Stromrechnung ab 2011 elektrifizierte Immobilien.

3. EETA

Die EETA (Ε.Ε.Τ.Α. = Έκτακτο Ειδικό Τέλος Ακινήτων) ist die Nachfolgerin der EETIDE und wurde jedoch selbst nach einem Jahr von der EnFIA abgelöst.

4. FAP

Zusätzlich zu den oben genannten Steuern wurde im Jahr 2010 noch die Immobilien-Vermögenssteuer (FAP; Φ.Α.Π. = Φόρος Ακίνητης Περιουσίας) eingeführt. Die Steuersätze waren von 0,1 – 1% gestaffelt und es war ein Freibetrag von EUR 400.000 vorgesehen.


Die Besteuerung des Immobilienbesitzes in Griechenland

1. EnFIA

a. Allgemeines

Seit dem 1.1.2014 sind Immobilien dem Regime der EnFIA (ΕΝ.Φ.Ι.Α. = Ενιαίος Φόρος Ιδιοκτησίας Ακινήτων), einer einheitlichen Immobiliensteuer, unterworfen. Sie löste die oben (siehe I.) genannten Steuern ab. Die Steuer wird nicht nur im Fall des Eigentums an einem Grundstück fällig, sondern auch bei anderen dinglichen Rechten wie Nießbrauch etc. Als Stichtag für die Fälligkeit gilt der 1. Januar eines jeden Jahres.

b. Adressat/Steuerschuldner

Steuerschuldner ist in der Regel der Eigentümer des Grundstücks (unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt), sofern sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Letzteres wäre z.B. dann der Fall, wenn das Eigentum bestritten wurde, dann ist bereits der Besitzer der Immobilie der Steuerschuldner.

Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so teilt sich die EnFIA wie folgt zwischen Eigentümer und Nießbraucher

(Nutzungsberechtigter) auf:

Alter des NutzungsberechtigtenQuote NutzungsberechtigterQuote Eigentümer
< 20 Jahre80%20%
< 30 Jahre70%30%
< 40 Jahre60%40%
< 50 Jahre50%50%
< 60 Jahre40%60%
< 70 Jahre30%70%
< 80 Jahre20%80%
80 Jahre und älter10%90%

Handelt es sich beim Nutzungsberechtigten um keine natürliche Person, so beträgt dessen Quote immer 80%.

c. Ausnahmen

Von der EnFIA ausgenommen sind im Großen und Ganzen öffentliche Einrichtungen sowie bestimmte öffentlich-rechtliche Gesellschaften. Ist ein Eigentümer aus Gründen des Denkmalschutzes, des Umweltschutzes etc. an der Nutzung seines Grundstücks gehindert, so ermäßigt sich die EnFIA auf 30 %.

Berechnungsgrundlage für die Besteuerung von Hauptgebäuden

Die zu entrichtende Immobiliensteuer für Hauptgebäude (für Grundstücke siehe unten unter „berechnungsgrundlage für Grundstücke) ergibt sich aus einer Multiplikation der Grundsteuer mit der Anzahl der Quadratmeter sowie diversen Faktoren, die für den Wert der Immobilie von Bedeutung sein können, wie z.B. das Alter oder die Etage. Die Ermittlung der Grundsteuer und die relevanten Faktoren werden in der Folge dargestellt.

 

i) Grundsteuer

Ausgangspunkt für die Berechnung der Grundsteuer ist der Einheitswert. Existiert für eine Immobilie kein Einheitswert, wird der niedrigste Einheitswert der Ortschaft, in der sich die Immobilie befindet, zur Berechnung herangezogen.

Die Grundsteuer leitet sich vom Einheitswert ab, der sich aus folgender Tabelle ablesen lässt:

Basiseinheitswert je m²SteuergruppeGrundsteuer je m²
0 – 50012,0 Euro
501 – 75022,8 Euro
751 – 1.00032,9 Euro
1.001 – 1.50043,7 Euro
1.501 – 2.00054,5 Euro
2.001 – 2.50066,0 Euro
2.501 – 3.00077,6 Euro
3.001 – 3.50089,2 Euro
3.501 – 4.00099,5 Euro
4.001 – 4.5001011,1 Euro
4.501 – 5.0001111,3 Euro
über 5.0001213,0 Euro

Rechenbeispiel (ohne Berücksichtigung der einzelnen Faktoren): Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, 100 m², in einer Gegend mit einem Basiseinheitswert von EUR 2.500 pro m²:

Grundsteuer je m² EUR 6,00 
Gesamtfläche in m² x 100,00 
Immobiliensteuer EUR 600,00 

ii) Altersfaktor

Es gilt: je älter das Gebäude desto niedriger der Faktor (und desto niedriger die Steuer). Die einzelnen Faktoren lassen sich aus folgender Tabelle ablesen:

AlterFaktor
26 Jahre und mehr1,00
20 – 25 Jahre1,05
15 – 19 Jahre1,10
10 – 14 Jahre1,15
5 – 9 Jahre1,20
bis 4 Jahre1,25

Gebäude, die vor 1930 errichtet wurden, werden mit einem Faktor von 0,80, denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäude, die älter als 100 Jahre sind, werden mit einem Faktor von 0,60 multipliziert

iii) Flächenfaktor

Hier gilt: je größer die Immobilie, desto kleiner der Faktor. Steuerrechtlich werden größere Gebäude somit bevorzugt. Der jeweilige Faktor ergibt sich aus der Tabelle:

Fläche in m²Faktor
0 – 5001,00
500,01 – 1.5000,80
1.500,01 – 3.0000,75
3000,01 – 5.0000,65
5.000,01 – 10.0000,55
10.000,01 – 25.0000,45
25.000,01 – 50.0000,35
über 50.0000,25

iv) Etagenfaktor

Abhängig von der Lage innerhalb des Gebäudes ändert sich für die Immobilie der Etagenfaktor. Erstreckt sich die Immobilie über mehr als ein Stockwerk, wird der Wert des höchsten Stockwerks, in dem sich noch ein Teil der (Haupt-)Immobilie befindet, zur Berechnung herangezogen.

 
EtageFaktor
Keller0,98
Erdgeschoss und erster Stock1,00
Zweiter und dritter Stock1,01
Vierter und fünfter Stock1,02
Sechster Stock und darüber1,03

v) Fassadenfaktor

Des Weiteren wird die Steuerschuld davon beeinflusst, über wieviele Fassaden zur Straße (Platz etc.) die Immobilie verfügt. Der Fassadenfaktor findet aber bei Nebenräumen oder Sonderbauten keine Anwendung.

Fassaden zur StraßeFaktor
keine1,00
11,01
2 oder mehr1,02

vi) Nebenräume (z.B. Lager)

Diese Räume werden mit einem Faktor von 0,1 multipliziert.

vii) Rohbauten

Gebäude, die noch nicht fertiggestellt sind, werden mit einem Faktor von 0,4 berücksichtigt, sofern sie leer sind und noch nie elektrifiziert wurden oder sich die Elektrifizierung nur auf die Baustelle bezieht.

Rechenbeispiel (unter Berücksichtigung einzelner Faktoren):

Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, Baujahr 1998, 100 m², 2. Stock, mit einer Fassade zur Straße, in einer Gegend mit einem Basiseinheitswert von EUR 2.500 pro m²:

Grundsteuer je m² EUR 6,00 
Gesamtfläche in m² x 100,00 
Altersfaktor (17 Jahre) x 1,10 
Flächenfaktor x 1,00 
Etagenfaktor x 1,01 
Fassadenfaktor x 1,01 
Immobiliensteuer EUR 673,26 

Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der Grundstücke

i) Grundsteuer für Grundstücke innerhalb eines Stadtbebauungsplans

Wie bei der Berechnung der Immobiliensteuer für Hauptgebäude (siehe oben) basiert auch bei Grundstücken die Berechnung auf dem Einheitswert der Liegenschaft.

Einheitswert je m²Steuer-gruppeGrund-steuerEinheitswert je m²Steuer-gruppeGrund-steuer
0,01 – 2 Euro10,003 Euro400,01 – 500 Euro140,80 Euro
2,01 – 4 Euro20,006 Euro500,01 – 600 Euro151,00 Euro
4,01 – 6 Euro30,010 Euro600,01 – 700 Euro161,30 Euro
6,01 – 10 Euro40,015 Euro700,01 – 800 Euro171,50 Euro
10,01 – 14 Euro50,023 Euro800,01 – 900 Euro181,70 Euro
14,01 – 20 Euro60,030 Euro900,01 – 1.000 Euro191,90 Euro
20,01 – 50 Euro70,060 Euro1000,01 – 1500 Euro202,50 Euro
50,01 – 75 Euro80,120 Euro1500,01 – 2000 Euro213,00 Euro
75,01 – 100 Euro90,150 Euro2000,01 – 3000 Euro224,00 Euro
100,01 – 150 Euro100,200 Euro3000,01 – 4000 Euro236,00 Euro
150,01 – 200 Euro110,300 Euro4000,01 – 5000 Euro247,50 Euro
200,01 – 300 Euro120,450 Euroüber 5000 Euro259,00 Euro
300,01 – 400 Euro130,600 Euro   

Die so ermittelte Grundsteuer wird dann wieder mit diversen Faktoren multipliziert, die anschließend genauer dargestellt sind.

ii) Grundsteuer für Grundstücke außerhalb eines Stadtbebauungsplans

Bei Grundstücken, die außerhalb eines Bebauungsplanes liegen, wird eine Grundsteuer von 0,001 Euro pro m² angenommen. Dieser Betrag wird, so wie bei Grundstücken innerhalb eines Bebauungsplanes, mit den nachfolgenden Faktoren multipliziert. 

iii) Ortsfaktor

Diese Daten werden in regelmäßigen Abständen vom Finanzminister bekannt gegeben.

Anfangsbasiswert in Euro je m²Ortsfaktor
0,1 – 0,491,0
0,5 – 0,991,1
1 – 1,991,2
2 – 2,991,3
3 – 4,991,5
5 – 6,991,7
7 – 9,992,0
10 – 14,992,3
15 – 19,992,5
20+3,0

iv) Nutzungsfaktor

 
NutzungsartNutzungsfaktor
Wald oder Waldgebiet0,1
Weide, Anbaufläche0,5
Obstgarten, Ackerland, Baumschulen2,0
Mine5,0
Freigelände, Messezentren, Parkplatz8,0
 

v) Bewässerungsfaktor

Wird das Grundstück bewässert, so findet ein Faktor von 1,1 Berücksichtigung. 

vi) Enteignungsfaktor

Der Enteignungsfaktor beträgt 0,75.

vii) Fassadenfaktor

  
Fassaden zur StraßeFaktor
keine0,80
11,00
2 oder mehr1,02

Der Fassadenfaktor wird aber nur bei Grundstücken in einem Stadtbebauungsplan berücksichtigt. 

viii) Wohnungsfaktor

Befindet sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus, so kommt ein zusätzlicher Wohnungsfaktor von 5,00 hinzu. Dies gilt allerdings nicht, wenn weder der Steuerschuldner, noch sein Ehegatte oder seine Kinder, dingliche Rechte (z.B. Eigentum) an einer anderen Immobilie haben und das Wohnhaus nicht größer als 150 m² ist.

Unabhängig von der Größe des Wohnhauses ist der Wohnfaktor anwendbar, wenn das Grundstück eine Größe von mehr als 10.000 m² aufweist. 

Zusatzsteuer

Zusätzlich zur Immobiliensteuer wird für jede Person eine Zusatzsteuer fällig, die sich am Wert ihres gesamten sonstigen Immobilienvermögens orientiert. Außer Betracht bleiben Immobilien, die vor mehr als 100 Jahren errichtet wurden oder denkmalgeschützt sind sowie Immobilien außerhalb eines Stadtbebauungsplans. Diese Zusatzsteuer berechnet sich wie folgt:

Steuerstufen (in Euro)Faktor
bis 300.0000,0
300.000,01 – 400.0000,1
400.000,01 – 500.0000,2
500.000,01 – 600.0000,3
600.000,01 – 700.0000,6
700.000,01 – 800.0000,7
800.000,01 – 900.0000,8
900.000,01 – 1.000.0000,9
über 1.000.0001,0

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